AGB´s

Geschäftsbedingungen für die J. Mauerberger GmbH & Co. KG (AGB Baustoffhandel/ Baumarkt)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Kunden  

  • 1 Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kunden. Unsere ergänzenden und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abändernden Vereinbarungen sowie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern gehen diesen Bestimmungen vor, sofern sie von ihnen abweichen.

  • 2 Geltungsbereich
  1. Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. § 1 bleibt unberührt.
  • 3 Beschaffenheit der Ware
  1. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig. Eine Bezugnahme auf derartige Normen, Objekte und Daten begründen keine Zusicherung durch uns als Verkäufer.
  2. In Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  • 4 Vertragsschluss
  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
  3. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Absendung durch den Kunden anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  4. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
  5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
  6. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  • 5 Eigentumsvorbehalt
  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
  2. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Menge der von uns gelieferten Ware zu der nicht in unserem Eigentum stehenden Ware, mit der unsere Ware vermischt, vermengt oder verbunden wurde. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wurde.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach § 5 Nr. 3 dieser Bestimmungen, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
  • 6 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und genutzt. Personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis mit dem Nutzer einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern sowie personenbezogene Daten zur Bereitstellung und Erbringung der vertraglichen Leistung, verarbeitet oder nutzen wir nur, soweit der Kunde eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift es erlaubt. Der Kunde willigt darin ein, dass wir seine personenbezogenen Daten an Dritte übermitteln, die wir zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden beauftragen, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses mit den Kunden bzw. zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.

  • 7 Preise/ Zahlung
  1. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  3. Wir sind berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten eine Erhöhung unserer Einkaufspreise, Herstellungs-, Personal- oder Transportkosten erfolgt. Bei einer Preissteigerung von mehr als 5% kann der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung, spätestens vor dem mitgeteilten Auslieferungstermin, vom Vertrag zurücktreten.
  4. Ein angemessener Mehrpreis kann von uns auch bei Teillieferungen verlangt werden, wenn uns bei der Auftragserteilung nicht bekannt war, dass in bestimmten Teilpartien geliefert werden soll.
  5. Bei einem Barkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug fällig.
  6. Rechnungen sind grundsätzlich nach Erhalt ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, soweit keine individuelle Regelung getroffen wird. Nach Ablauf einer vereinbarten Frist, der Standardfrist von 30 Tagen oder Mahnung kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
  7. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Kunde.
  8. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, – insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest – ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden sowie gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  9. Die J. Mauerberger GmbH & Co. KG ist für den Fall, dass ein SEPA – Mandat vom Kunden erteilt wurde und die Lastschrift zurückgegangen ist, berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen zu berechnen. Dem Kunden steht es hierbei frei, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Rücklastschrift trifft und / oder der durch die J. Mauerberger GmbH & Co. KG durch die Rücklastschrift geltend gemachte Schaden nicht besteht oder geringer ist, als die angegebenen Mahngebühren und/oder Verzugszinsen.
  10. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, sofern nicht nach spätestens 14 Tagen ab Rechnungsdatum ein schriftlicher Widerspruch bei uns eingegangen ist.
  11. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
  12. Die Abtretung der Rechte oder die Übertragung der Verpflichtungen des Käufers aus dem Kaufvertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
  • 8 Lieferung / Gefahrübergang
  1. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Sofern ein Anliefern vereinbart wurde, trägt der Kunde nach der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt während der Versendung die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache.
  2. Ist eine Lieferung vereinbart, so erfolgt sie an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Kunde hierfür die Kosten.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen sämtliche Frachtkosten für den Transport zum Kunden zu dessen Lasten. Eine Bruch- oder Transportversicherung existiert nicht. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen.
  4. Ist Lieferung frei Baustelle oder frei Lager vereinbart, so setzt dies voraus, dass die Zufahrtsstraße und die Baustelle mindestens mit einem 20-t-LKW befahrbar sind. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen und geht auf seine Gefahr. Ist Abladen vereinbart, so wird am Fahrzeug abgeladen. Der Kunde hat den LKW-Fahrer deutlich darauf hingewiesen, welche Flächen nicht befahren oder belastet werden dürfen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Mehrkosten aus fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle und Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Paletten werden handelsüblich berechnet und bei Rückgabe an uns abzüglich Abwicklungs- und Verschleißkosten gutgeschrieben gemäß den gültigen Palettentauschgebühren.
  6. Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, einzuschränken oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Dabei ist unerheblich, ob die Behinderungen bei uns selbst oder unseren Lieferanten eintreten oder vorliegen.
  7. Dauerhafte Betriebsstörung durch höhere Gewalt, Streik oder Rohstofferschöpfung berechtigen uns zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen.
  • 9 Annahmeverzug
  1. Der Übergabe in Sinne von § 8 Nr. 1 dieser Bestimmungen steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme kommt.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
  3. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  • 10 Gewährleistung
  1. Rückgaben im Sinne eines Umtausches bedürfen unserer Zustimmung. Nur einwandfreie, allgemeinverwendbare Ware kann bei frachtfreier Rückgabe an uns nebst Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens 15% ihres Wertes gutgeschrieben werden.
  2. Es wird für den Fall, dass eine Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung vereinbart.
  3. Unbeschadet des § 10 Nr. 2 dieser Bestimmungen kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  4. Offensichtliche Mängel sind – wenn möglich – bereits bei Auslieferung anzuzeigen. Der Kunde muss uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns.
  5. Bei Transportbeton-Anlieferungen hat der Kunde uns offensichtliche Mängel unverzüglich – noch vor Abladung – telefonisch anzuzeigen. Transportbeton mit offensichtlichen Mängeln darf nicht eingebaut werden. In jedem Fall hat der Kunde zu überprüfen, ob Bestellung und Lieferschein im Hinblick auf die Qualität übereinstimmen.
  6. Wurde der Kunde durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
  7. Die Verjährungsfrist beträgt bei neuen Waren zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Gegenständen ist die Gewährleistungszeit auf ein Jahr begrenzt. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (§ 10 Nr. 4 dieser Bestimmung).
  • 11 Garantien

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

  • 12 Haftungsbeschränkungen
  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden sowie bei Ansprüchen des Kunden aus Produkthaftung.
  3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • 13 Schufa-Klausel/Auskunfteien

Der Kunde willigt ein, dass wir die für den Wohnsitz des Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) oder den weiteren Wirtschaftsauskunfteien Bürgel, Verband der Vereine Creditreform und Creditreform Experian GmbH sowie Info Score Consumer Data über die Beantragung, die Aufnahme und Beendigung dieses Kommunikationsvertrages übermittelt und Auskünfte über den Kunden von der SCHUFA und o.g. Auskunfteien erhält. Der Kunde willigt ein, dass zum Zwecke der Bonitätsprüfung Auskünfte über personenbezogene Daten von verbundenen Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG des Verkäufers eingeholt, verarbeitet und weitergegeben werden. Unabhängig davon werden den o.g. Wirtschaftsauskunfteien auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzugs, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) dieses Vertrages gemeldet. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunfteien oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Es werden nur objektive Daten ohne Angabe des Kreditgebers übermittelt; subjektive Werturteile, persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in o.g. Wirtschaftsauskunfteien-Auskünften nicht enthalten. Der Kunde kann Auskunft bei den o.g. Wirtschaftsauskunfteien über seine betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

  • 14 Einwilligung zur Übermittlung von Daten
  1. Wir sind Teilnehmer der GSG Gläubigerschutzgemeinschaft Baustoff-Fachhandel GmbH und werden Daten über die Aufnahme und Beendigung von Geschäftsbeziehungen übermitteln. Forderungen, Verweigerung von Scheck- und Wechseleinlösungen, Beantragung von Mahnbescheid/Erhebung der Zahlungsklage bei unbestrittener Forderung, Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Ablehnung oder Änderung der Forderungsversicherung durch Kreditversicherer sind zu melden. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass die Daten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis – insbesondere Namen und Anschriften des Vertragspartners, Zahlungsmodalitäten und die Daten der handelnden Personen – in automatisierten Dateien elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Außerhalb gesetzlicher Verpflichtungen erfolgt keine Weitergabe der Daten an Dritte. Es gilt das DS-GVO. Der Kunde hat jederzeit das Recht die Löschung der Daten zu verlangen. Die Anfrage muss schriftlich erfolgen. Die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft verlangt wird, sind näher zu bezeichnen.
  • 15 Schlussbestimmungen
  1. Sind Bau-Werkleistungen von uns auszuführen, so gelten hierfür die Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Dies gilt auch bei einem einheitlich geschlossenen Vertrag für als bloße Bauleistungen abtrennbare Teile. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  3. Der ausschließliche Gerichtsstand aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht, das für uns als Verkäufer zuständig ist, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Ergänzungen der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Kunden“ für Unternehmer

  • 1 Allgemeines
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nur für Unternehmer. Sie ergänzen unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Kunden“, wie sie z.B. auf Rechnungen etc. abgedruckt sind und gehen diesen, sofern hier abweichende Regelungen getroffen werden, vor.
  2. Die Bestimmungen unserer „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Kunden“, die dem Vertragspartner bekannt sind, gelten darüber hinaus vollumfassend.
  • 2 Ergänzungen zu § 5 Eigentumsvorbehalt
  1. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich einer solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut wird, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  • 3 Ergänzungen zu § 7 Preise / Zahlung

Zusätzliche Regelung zu innergemeinschaftliche Lieferungen

  1. Preise sind freibleibend, berechnet werden die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise, wenn nicht bei Vertragsschluss etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, während des Verzugs gem. § 288 Abs. 2 BGB die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  3. Bei innergemeinschaftlichen Abhollieferungen von Waren durch einen Kunden (persönlich oder durch einen vom Kunden beauftragten Frachtführer), erfolgt die Rechnungstellung steuerfrei gem. § 6a UStG i.V.m. § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG, sofern die Ware in das EU-Gemeinschaftsgebiet geliefert wird. Der Kunde ist gem. § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Abholung der Ware eine Gelangensbestätigung an den Verkäufer auszuhändigen, aus der sich ergibt, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in das EU-Gemeinschaftsgebiet erfolgt ist. Die Gelangensbestätigung hat den aktuellsten gesetzlichen Anforderungen gemäß Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu entsprechen. Sollte die Gelangensbestätigung nicht fristgerecht eingereicht werden, ist der Verkäufer verpflichtet, die Lieferung steuerpflichtig zu behandeln und dem Kunden eine neue Rechnung zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer auszustellen. Der Kunde hat die Umsatzsteuer unverzüglich an den Verkäufer zu erstatten. Der Verwaltungsmehraufwand vom Verkäufer, durch die nachträgliche Behandlung als steuerpflichtige Lieferung, ist vom Kunden zu tragen. Der Kunde hat die Verwaltungsmehrkosten unverzüglich an Verkäufer zu erstatten.
  • 4 Ergänzungen zu § 8 Lieferung / Gefahrübergang

Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über.

  • 5 Ergänzungen zu § 10 Gewährleistung
  1. Ist der Kunde Unternehmer und wählt er wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  2. Ist der Kunde Unternehmer und wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  3. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
  4. Unterlässt der Unternehmer diese Anzeige, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Wochen nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.
  5. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  6. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Gegenständen ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  7. Gegenüber Unternehmern sind bei vom Verkäufer übergebenen Proben oder Mustern deren Eigenschaften nur dann als Vertragsgegenstand anzusehen, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für alle Analyseangaben und Spezifikationen einschließlich der Höchst- und Mindestangaben.
  • 6 Ergänzungen zu § 12 Haftungsbeschränkungen
  1. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Gleiches gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
  • 7 Bauseitige Leistungen des Auftraggebers
  1. Erstellung und Unterhaltung der Zufahrtswege, Lagerplätze, Treppen und Gerüste
  2. Gelegenheit zur Entnahme von Bauwasser und Beschaffenheit von Licht und Strom.
  3. Zeichnungen des Architekten sind bindend und werden ausdrücklich von uns auf Maß und Materialwahl nicht nachgeprüft. Liegen die Architektenzeichnungen nach der Planzeichnungsverordnung und der technischen Richtlinien nicht maß- und detailgenau vor, werden wir von der DIN-Richtlinien zur Einhaltung von Maßtoleranzen entbunden.
  4. Zur Unterbringung von Baustoffen, Werkzeugen usw. sind bauseitig bis zur Beendigung der Arbeiten verschließbare Räume zur Verfügung zu stellen.
  • 8 Unterbrechung der Arbeiten

Wenn die Arbeiten aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen werden müssen, hat dieser Anspruch auf Vergütung der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten.

  • 9 Stundenlohnarbeiten
  1. Erklärungen unserer Vertreter und die von diesen getroffenen Vereinbarungen werden erst wirksam, wenn wir sie nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen. Alle Auftragserweiterungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Angaben über Lieferzeiten sind Zirka-Lieferzeiten soweit nicht ausdrücklich Fixtermine vereinbart sind. Vereinbarte Fixtermine werden ausschließlich im Rahmen des vereinbarten Bauzeitenablaufes eingehalten. Bei Unterbrechungen jeglicher Art, welche nicht wir zu vertreten haben, verschieben sich die Fixtermine zuzüglich einer angemessenen Verzugsanlaufzeit.
  3. Sind die bauseitigen Leistungen nicht erfüllt, so sind uns die aus der Nichterfüllung entstehenden Kosten gegen Nachweis zu ersetzen.
  4. Werden nach Erfordernis bzw. auf Verlangen der Bauleitung ausgeführt und berechnet. Stundenlohnzettel mit Angabe des Materialverbrauches werden der Bauleitung zur Angerkennung vorgelegt. Erfolgen innerhalb von 6 Tagen keine Einwände, so gelten die Stundenlohnzettel als anerkannt, auch wenn sie nicht unterschrieben sind. Die Anerkennung des Stundenlohnzettels ist endgültig. Vom Monteur versehentlich nicht rapportierte Stunden und Materialien können trotzdem berechnet werden. Durch Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Öffnungsmaße bedingte Nacharbeiten werden getrennt ausgewiesen und in Stundenlohn abgerechnet.
  • 10 Schlussbestimmungen
    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
    2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
    3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: Aug 2019